
Fragen zur Arbeitsmedizin
1. Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt?
2. Ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung eine Pflicht für Arbeitnehmer und -geber?
3. Wer bezahlt die Untersuchungen?
4. Dürfen arbeitsmedizinische Leistungen auch über die
Krankenkasse abgerechnet werden?
5. Welche Informationen erhält der Arbeitgeber über die
Untersuchungsergebnisse?
6. Führen Sie auch Drogenteste durch?
1. Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt?
Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten, d.h. er muss die Arbeitsplätze so gestalten, dass gesundheitliche Gefährdungen der Mitarbeiter vermieden werden. Bei dieser Aufgabe wird er unterstützt von dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Aufgaben des Betriebsarztes sind in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt.
Dazu zählen u.a.:
- die Beratung des Arbeitgebers in arbeitsmedizinischen Fragen und ihrer praktischen Umsetzung auf betriebliche Belange,
- die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung der Mitarbeiter
- die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze, Untersuchung der Arbeitsplätze nach arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten,
- die Beratung des Arbeitgebers bezüglich Organisation der Ersten Hilfe
- die Kontrolle von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nicht Aufgabe des Betriebsarztes
Eine wichtige Aufgabe des Betriebsarztes ist die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen. Je nach Arbeitsplatz können Mitarbeiter unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt sein. Solche Gefährdungen sind z.B. Lärm, Gefahrstoffe wie Blei, Asbest oder Lösungsmittel, Infektionsgefahren (z.B. im Gesundheitswesen) oder auch die Bildschirmarbeit. Um Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden führt der Betriebsarzt entsprechende Vorsorgeuntersuchungen durch. Der Umfang der Vorsorgeuntersuchung richtet sich nach der jeweiligen Gefährdung und umfasst z.B. Audio- und Optometrie, Blutuntersuchungen, Lungenfunktionsmessungen und (Belastungs-)EKG.
2. Ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung eine Pflicht für Arbeitnehmer und -geber?
In der Arbeitsmedizin wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen unterschieden.
Pflichtuntersuchungen sind bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen. Hierzu gehören Strahlenschutzuntersuchungen, Untersuchungen bei Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.
Angebotsuntersuchungen sind vom Arbeitgeber regelmäßig anzubieten, z. B. bei Erkrankungen mit möglichem ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit, bei Exposition mit Gefahrstoffen, krebserzeugenden Arbeitsstoffen und sensibilisierenden Stoffen.
Wunschuntersuchungen sind auf Wunsch des Arbeitnehmers zu ermöglichen, z. B. bei Vorliegen besonderer Belastungen des Muskel- und Skelettsystems.
3. Wer bezahlt die Untersuchungen?
Kostenträger und Auftraggeber ist in der Regel der Betrieb. Auch können uns Berufsgenossenschaften oder Privatpersonen gegen Rechnung in Anspruch nehmen.
4. Dürfen arbeitsmedizinische Leistungen auch über die
Krankenkasse abgerechnet werden?
Die Leistungen der Krankenkassen dienen der Behandlung von Krankheiten und werden von der Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert.
Betriebsärztliche Leistungen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor den besonderen, vom Betrieb ausgehenden Gesundheitsgefahren. Daher sind die entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.
5. Welche Informationen erhält der Arbeitgeber über die
Untersuchungsergebnisse?
Der Inhalt des eigentlichen Gespräches und die erhobenen Befunde fallen unter die ärztliche Schweigepflicht. Mitarbeiter und Arbeitgeber erhalten nach der Untersuchung eine Bescheinigung mit dem Untersuchungsergebnis. Als Untersuchungsergebnis sind 4 Aussagen möglich:
keine gesundheitlichen Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit uneingeschränkt weiter durchführen
keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit weiter durchführen, es müssen dazu aber gewisse Auflagen erfüllt sein, z.B. das Tragen persönlicher Schutzausrüstung, Änderungen der Arbeitsorganisation.
befristete Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann seine Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben, z.B. bis zum Ausheilen einer Erkrankung.
dauernde Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben ohne gesundheitliche Schäden davonzutragen.
Über diese Aussagen hinaus erfahren Arbeitgeber keine weiteren Details der Untersuchung. Sollten individuelle Untersuchungsergebnisse bedeutsam werden, z.B. bei Neuschaffung oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen, muss eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen.
6. Führen Sie auch Drogenteste durch?
Werden bestimmte Anforderungen an den Arbeitsplatz gestellt, führen wir Einstellungsuntersuchungen auch Drogentests durch. In jedem Fall muss der Mitarbeiter vorher sein schriftliches Einverständnis geben.